Kurz erklärt
Was regelt § 14a EnWG?
Seit dem 1. Januar 2024 gelten für neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW besondere Regeln. Wenn im örtlichen Stromnetz eine Überlastung droht, kann der Netzbetreiber den Strombezug dieser Geräte vorübergehend reduzieren.
Bei einer direkten Steuerung bleiben für das betroffene Gerät grundsätzlich mindestens 4,2 kW verfügbar. Wärmepumpen können weiterarbeiten und Elektroautos weiterladen – möglicherweise nur langsamer. Licht, Steckdosen, Herd und andere normale Haushaltsgeräte sind von dieser Steuerung nicht betroffen.
Welche Geräte können betroffen sein?
Was haben Kunden davon?
Als Ausgleich für die mögliche netzorientierte Steuerung erhalten Betreiber ein reduziertes Netzentgelt. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt unter anderem vom gewählten Modell und den Preisen des zuständigen Netzbetreibers ab. Deshalb nennen wir hier keinen pauschalen Eurobetrag.
Was ist bei der Installation wichtig?
- Die Anlage muss fachgerecht geplant und angeschlossen werden.
- Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.
- Zählerplatz, Steuertechnik und vorhandene Elektroanlage müssen zum Vorhaben passen.
- Bei Wallbox, Wärmepumpe, Speicher oder Energiemanagement sollte die spätere Steuerbarkeit von Anfang an berücksichtigt werden.
§ 14a soll helfen, örtliche Stromnetze in seltenen Engpasssituationen stabil zu halten. Für Kunden bedeutet das nicht, dass zu Hause der Strom ausgeschaltet wird. Betroffen ist nur der Bezug der steuerbaren Anlage – zeitlich begrenzt und mit einer garantierten Mindestleistung.
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